Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 11. Oktober 2026
Diese Bedingungen gelten nur für Unternehmen, nicht für Verbraucher.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der QAZAR eGbR, Albertstraße 2, 27793 Wildeshausen („QAZAR“), und ihren Kunden über die Entwicklung von Apps, Websites, Software, Automatisierungen und KI-gestützten Workflows sowie die zugehörige Beratung.
(2) Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Mit Verbrauchern schließt QAZAR keine Verträge auf Grundlage dieser AGB.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn QAZAR ihnen nicht widerspricht oder Leistungen vorbehaltlos erbringt. Sie gelten nur, wenn QAZAR ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.
(4) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang (§ 305b BGB). Zu Beweiszwecken sollen sie in Textform festgehalten werden.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote von QAZAR sind bis zur Annahme unverbindlich, sofern sie nicht als verbindlich bezeichnet sind. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot in Textform oder durch Unterschrift annimmt oder wenn QAZAR auf Wunsch des Kunden mit der Arbeit beginnt.
(2) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot und einer ihm beigefügten Leistungsbeschreibung. Beschreibungen sind keine Garantien. Eine Garantie setzt eine ausdrückliche, als „Garantie“ bezeichnete Erklärung voraus.
§ 3 Art der Leistungen
(1) Legt das Angebot ein bestimmtes Ergebnis mit Abnahmekriterien fest, handelt es sich um einen Werkvertrag.
(2) Beratung, agile Entwicklung nach Zeiteinheiten, Wartung, Support sowie Einrichtung und Betrieb von Automatisierungen und KI-Workflows, die nach Zeit abgerechnet werden, sind Dienstleistungen (Dienstvertrag). QAZAR schuldet dann sorgfältiges Tätigwerden, keinen bestimmten Erfolg.
(3) Trifft das Angebot keine Festlegung, sind nach Zeit abgerechnete Leistungen Dienstvertrag.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt rechtzeitig alle erforderlichen Informationen, Inhalte, Zugänge, Konten, Testdaten, Store-Entwicklerkonten, Freigaben und Ansprechpartner bereit. Er benennt eine entscheidungsbefugte Person.
(2) Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der Inhalte und Daten verantwortlich, die er bereitstellt, und verfügt über die dafür erforderlichen Rechte.
(3) Wirkt der Kunde nicht rechtzeitig mit, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend. QAZAR kann den dadurch entstehenden Mehraufwand zu ihren jeweils gültigen Sätzen berechnen.
(4) Der Kunde ist für die Sicherung seiner eigenen Daten und Systeme verantwortlich.
§ 5 Änderungswünsche
(1) Jede Seite kann Änderungen des Leistungsumfangs verlangen. QAZAR prüft den Wunsch und teilt die Auswirkungen auf Vergütung und Termine in Textform mit.
(2) Änderungen werden erst verbindlich, wenn beide Seiten in Textform zugestimmt haben. Bis dahin arbeitet QAZAR auf Grundlage des bisherigen Leistungsumfangs weiter.
(3) Den Aufwand für die Prüfung umfangreicher Änderungswünsche kann QAZAR zu ihrem jeweils gültigen Stundensatz berechnen, wenn sie vorher darauf hinweist.
§ 6 Abnahme (bei Werkverträgen)
(1) QAZAR zeigt dem Kunden an, wenn eine Leistung abnahmebereit ist. Der Kunde prüft sie innerhalb von 10 Arbeitstagen und erklärt die Abnahme in Textform.
(2) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB).
(3) Die produktive Nutzung der Leistung, einschließlich der Veröffentlichung einer App oder Website, gilt als Abnahme, sofern der Kunde nicht vorher einen wesentlichen Mangel in Textform angezeigt hat.
(4) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. QAZAR beseitigt sie im Rahmen der Gewährleistung.
(5) In sich abgeschlossene, selbstständig nutzbare Teile können gesondert abgenommen werden.
§ 7 Preise und Zahlung
(1) Die Preise ergeben sich aus dem Angebot. Zeitbasierte Leistungen werden nach den im Angebot genannten Stunden- oder Tagessätzen in Einheiten von 15 Minuten abgerechnet.
(2) QAZAR ist Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG und berechnet keine Umsatzsteuer. Endet dieser Status, gelten die Preise ab diesem Zeitpunkt als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Bei Werkverträgen kann QAZAR Abschlagszahlungen verlangen (§ 632a BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt: 30 % bei Vertragsschluss, 40 % bei Lieferung der ersten testfähigen Version, 30 % bei Abnahme. Zeitbasierte Leistungen werden monatlich abgerechnet.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug fällig.
(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und die Pauschale von 40 EUR (§ 288 Abs. 2 und 5 BGB). Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
(6) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder mit Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
(7) Kosten Dritter, die QAZAR auf Weisung des Kunden entstehen (Lizenzen, Hosting, API-Nutzung, Store-Gebühren), erstattet der Kunde gesondert, sofern sie nicht im Angebot enthalten sind.
§ 8 Termine
Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Verzögerungen, die der Kunde, von ihm beauftragte Dritte oder höhere Gewalt verursachen, verlängern Termine entsprechend.
§ 9 Nutzungsrechte
(1) Mit vollständiger Zahlung der jeweiligen Vergütung räumt QAZAR dem Kunden ein einfaches, zeitlich unbeschränktes, übertragbares Recht ein, die Arbeitsergebnisse für den vertraglich festgelegten Zweck zu nutzen. Ausschließliche Rechte erfordern eine gesonderte Vereinbarung und Vergütung.
(2) Bis zur vollständigen Zahlung gestattet QAZAR die Nutzung widerruflich zu Testzwecken und nach der Abnahme für den vereinbarten Zweck. QAZAR kann diese Gestattung widerrufen, wenn der Kunde mit einem wesentlichen Betrag mehr als 30 Tage in Verzug ist.
(3) QAZAR behält alle Rechte an ihrem vorbestehenden Know-how, ihren Werkzeugen, Bibliotheken, Vorlagen und generischen Code-Bausteinen („QAZAR-Komponenten“). Der Kunde erhält ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht, QAZAR-Komponenten als Teil der Arbeitsergebnisse zu nutzen.
(4) Quellcode wird nur übergeben, wenn dies im Angebot vereinbart ist.
(5) Open-Source-Komponenten unterliegen ihren Lizenzbedingungen, die für diese Komponenten vorgehen. QAZAR nennt sie auf Anfrage. QAZAR vermeidet Lizenzen mit Copyleft-Wirkung auf proprietären Code des Kunden, sofern der Kunde nicht zustimmt.
(6) QAZAR kann bei der Entwicklung KI-Werkzeuge einsetzen. An KI-generierten Teilen besteht möglicherweise kein Urheberrecht. QAZAR räumt Rechte an solchen Teilen ein, soweit sie bestehen, und sichert zu, nicht wissentlich Code Dritter einzubauen, der Rechte verletzt. Einen urheberrechtlichen Schutz KI-generierter Teile garantiert QAZAR nicht.
§ 10 Gewährleistung (bei Werkverträgen)
(1) QAZAR beseitigt Mängel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten und nach § 12 Schadensersatz verlangen.
(2) Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach der Abnahme. Das gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Arglist, wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, aus einer Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz; für diese gelten die gesetzlichen Fristen.
(3) Kein Mangel liegt vor, wenn ein Problem auf Änderungen durch den Kunden oder Dritte, auf einer Nutzung entgegen der Leistungsbeschreibung oder auf Änderungen an Plattformen Dritter, Betriebssystemen, Schnittstellen (APIs) oder Store-Regeln nach der Abnahme beruht. Anpassungen daran sind gesonderte Leistungen.
(4) Bei Dienstleistungen (Dienstvertrag) übernimmt QAZAR keine Gewähr für einen Erfolg.
§ 11 Plattformen Dritter und KI-Systeme
(1) Arbeitsergebnisse hängen von Plattformen Dritter ab (zum Beispiel Apple, Google, Cloud- und KI-Anbieter). QAZAR ist nicht verantwortlich für deren Verfügbarkeit, Regeländerungen, Prüfentscheidungen der Stores oder Preise.
(2) Bei KI-Workflows können die Ausgaben von KI-Modellen fehlerhaft sein. Der Kunde ist dafür verantwortlich, Ausgaben zu prüfen, bevor er sich auf sie verlässt, und über den Einsatzzweck zu entscheiden.
(3) Im Sinne der EU-KI-Verordnung ist der Kunde Betreiber der KI-Systeme, die er einsetzt. Baut QAZAR ein System im Auftrag des Kunden und nimmt der Kunde es unter eigenem Namen in Betrieb, ist der Kunde für die Pflichten des Betreibers und gegebenenfalls des Anbieters verantwortlich, einschließlich der Transparenzpflichten nach Art. 50 und der KI-Kompetenz seiner Mitarbeitenden nach Art. 4. QAZAR unterstützt ihn dabei auf Wunsch als gesonderte Leistung.
(4) Barrierefreiheit: Der Kunde entscheidet, ob sein Produkt Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen muss (zum Beispiel nach dem BFSG), und legt sie fest. Ohne eine solche Festlegung schuldet QAZAR nicht die Einhaltung von Barrierefreiheitsstandards.
§ 12 Haftung
(1) QAZAR haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, aus einer Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet QAZAR nur für die Verletzung wesentlicher Pflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist dann auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, in jedem Fall auf den Auftragswert des betroffenen Vertrags oder 50.000 EUR, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
(3) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet QAZAR nicht für entgangenen Gewinn oder mittelbare Schäden, es sei denn, diese Schäden sind nach Absatz 2 typisch und vorhersehbar.
(4) Für Datenverlust haftet QAZAR nur in Höhe des Aufwands, der zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre, wenn der Kunde seine Daten ordnungsgemäß und regelmäßig gesichert hätte.
(5) Diese Beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Gesellschafter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von QAZAR.
§ 13 Vertraulichkeit
(1) Beide Seiten halten vertrauliche Informationen der anderen Seite während der Vertragslaufzeit und 3 Jahre danach geheim. Das gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, vorher bekannt waren, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher Pflichten offengelegt werden müssen.
(2) QAZAR darf Informationen an Subunternehmer weitergeben, die einer gleichwertigen Vertraulichkeitspflicht unterliegen.
§ 14 Referenz
QAZAR darf den Kunden und sein Logo als Referenz nennen und nach der Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse nicht vertrauliche Screenshots davon auf der eigenen Website und in Präsentationen zeigen. Der Kunde kann dem jederzeit in Textform mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.
§ 15 Datenschutz
Soweit QAZAR im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Es gilt die Vorlage von QAZAR, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 16 Kündigung
(1) Dienstverträge mit unbestimmter Laufzeit können beide Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats kündigen.
(2) Bei Werkverträgen gilt das Kündigungsrecht des Kunden nach § 648 BGB mit seinen gesetzlichen Folgen.
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Kündigungen bedürfen der Textform.
§ 17 Subunternehmer
QAZAR darf qualifizierte Subunternehmer einsetzen und bleibt dem Kunden gegenüber verantwortlich.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von QAZAR. QAZAR kann auch am Sitz des Kunden klagen.
(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
(4) Liegen diese AGB in mehreren Sprachen vor, ist die Vertragssprache maßgeblich.